Datenaustauschverfahren zur Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung 

    Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 eine weitere Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 1. Juli 2025 müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder das automatisierte Übermittlungsverfahren verpflichtend nutzen.

    Bei kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten erhoben (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens ein Kind haben oder hatten (= Elterneigenschaft), zahlen unabhängig vom Alter des Kindes dauerhaft keinen Beitragszuschlag (§ 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI).

    Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren (= berücksichtigungsfähige Kinder) reduziert sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind (§ 55 Absatz 3 Sätze 4 und 5 SGB XI). Für Eltern mit mehr als fünf Kindern findet eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht statt.

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