Datenaustauschverfahren zur Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung
Verpflichtende Nutzung des automatisierten Übermittlungsverfahrens
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 eine weitere Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 1. Juli 2025 müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder das automatisierte Übermittlungsverfahren verpflichtend nutzen.
Bei kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten erhoben (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens ein Kind haben oder hatten (= Elterneigenschaft), zahlen unabhängig vom Alter des Kindes dauerhaft keinen Beitragszuschlag (§ 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI).
Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren (= berücksichtigungsfähige Kinder) reduziert sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind (§ 55 Absatz 3 Sätze 4 und 5 SGB XI). Für Eltern mit mehr als fünf Kindern findet eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht statt.
Verpflichteter Abruf ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist gemäß § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sowie der Elterneigenschaft bereitzustellen. Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen (Arbeitgebern) das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung.
Die wesentlichen Regelungen für dieses automatisierte elektronisches Verfahren für den Datenaustausch sind durch § 55a SGB XI definiert. Das DaBPV Verfahren ist erstmals für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 durchzuführen. An dem Verfahren nach § 55a SGB XI in Verbindung mit § 55b SGB XI, §§ 28a Absatz 13, 124 SGB IV und § 202 Absatz 1a, 202a SGB V sind folgende Stellen beteiligt:
- Beitragsabführende Stellen (u.a. Arbeitgeber), die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen,
- Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der DRV Bund,
- Zentrale Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA) bei der DRV Bund,
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Absatz 10 EStG