Beitragsnachweis für Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2026
Die Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Arbeitgeber sind überarbeitet worden und treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Danach haben Arbeitgeber, die Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern nachweisen, vom 1. Januar 2026 an die Beiträge ohne Angabe eines Rechtskreiskennzeichens (West/Ost) zusammen in einem Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln.
Ferner sollen Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben grundsätzlich die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten Beitragsnachweise in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter der Hauptbetriebsnummer zusammenfassen. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, für jeden Beschäftigungsbetrieb einen separaten Beitragsnachweis-Datensatz zu erstellen.
- RS 2025-489 Anlage 1: Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV in der vom 01.01.2026 an geltenden Fassung
- RS 2025-489 Anlage 2: Datensatzbeschreibung mit Fehlerkatalog für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises von Arbeitgebern an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen