Beitragsnachweis für Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2026

    Die Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Arbeitgeber sind überarbeitet worden und treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Danach haben Arbeitgeber, die Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern nachweisen, vom 1. Januar 2026 an die Beiträge ohne Angabe eines Rechtskreiskennzeichens (West/Ost) zusammen in einem Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln.