Das Gesundheitsamt (in manchen Regionen auch Versorgungsamt) kann Krankheitsverdächtigen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Ebenso kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Voraussetzungen für eine bestimmte Zeit ein sofortiges Verbot der Tätigkeit erteilen oder eine Quarantäne anordnen.
Steht ein Arbeitnehmer nur in Verdacht, mit dem Coronavirus infiziert zu sein und wird deshalb von der zuständigen Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter zeitweise Quarantäne gestellt, so erhält er keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), da er nicht arbeitsunfähig erkrankt ist.
Ein Entgeltanspruch kann sich allerdings aus § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) ergeben, wenn diese Vorschrift nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Wird § 616 BGB nicht angewendet, so hat der Arbeitnehmer wegen seines Verdienstausfalles aufgrund der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieser Entschädigungsanspruch gilt gegen die zuständige Behörde.
In diesen Fällen stellt das zuständige Gesundheitsamt eine entsprechende Bescheinigung aus, die die Anordnung der Quarantäne dokumentiert. Diese Bescheinigung legt der Arbeitgeber den örtlichen Versorgungsbehörden zum Ausgleich des Verdienstausfalls vor. Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.
Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoarbeitsentgelt) gewährt und danach in Höhe des Betrages des Krankengeldes. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde aus und erhält den geleisteten Betrag auf Antrag von dieser zurück (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Die für den Antrag zuständige Landesbehörde ergibt sich aus den Zuständigkeitsverordnungen der einzelnen Bundesländer zum IfSG.