Unfallversichert in der Elternzeit

Familie mit Baby

Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neue Entscheidungshilfe des GKV-Spitzenverbandes:
Rund um die Feststellung des JAE existieren zahlreiche Besonderheiten, die bislang nicht zusammengefasst und übersichtlich strukturiert zu finden waren. Arbeitgeber konnten daher oftmals nicht sicher sein, ob tatsächlich alle relevanten Regelungen berücksichtigt wurden. Auf diese für die betriebliche Praxis problematische Situation hat der GKV-Spitzenverband reagiert und mit Datum 22. März 2017 eine Entscheidungshilfe veröffentlicht.
 
Wirkung der Entscheidungshilfe in der Praxis
Die neue Entscheidungshilfe hat für Arbeitgeber empfehlenden Charakter. Zudem soll mit ihrer Hilfe sichergestellt werden, dass von Arbeitgebern und Krankenkassen bei gleichartigen Sachverhalten gleiche Beurteilungen getroffen werden. Unabhängig davon können sich Arbeitgeber bei Unklarheiten selbstverständlich nach wie vor an die Krankenkasse wenden; diese entscheidet dann rechtsverbindlich über die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
 
JAE-Überschreiter in Elternzeit
Neu mit der Entscheidungshilfe eingeführt wurden konkrete Regelungen für Arbeitnehmer, die vor Inanspruchnahme einer Elternzeit aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen JAE krankenversicherungsfrei waren.
 
Wird während der Elternzeit nicht gearbeitet und die Beschäftigung nach der Elternzeit mit einem JAE über der JAE-Grenze wieder aufgenommen, ändert sich nichts. Es besteht von der Wiederaufnahme der Beschäftigung an Krankenversicherungsfreiheit, wenn bei Wiederaufnahme der Tätigkeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

 
Monatliches Arbeitsentgelt vor der Elternzeit
10.000,00 Euro
Elternzeit
12.05.2017 bis 11.05.2018
Wiederaufnahme der Beschäftigung
12.05.2018
Monatliches Arbeitsentgelt
10.000,00 Euro

Beurteilung
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab dem 12. Mai 2018 überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2018 (59.400,00 Euro). Maren Maier ist ab dem 12. Mai 2018 krankenversicherungsfrei.

Wird während der Elternzeit in Teilzeit beim gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, besteht nach dem Ende der Elternzeit (und dem Ende der Teilzeitbeschäftigung) zunächst Krankenversicherungspflicht. Diese endet zum Ende des Kalenderjahres, wenn auch die JAE-Grenze des folgenden Jahres überschritten wird.

Die Krankenversicherungspflicht kann vermieden werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung (beim gleichen oder einem anderen Arbeitgeber) vor Ende der Elternzeit beendet wird und das Arbeitsentgelt bei Wiederaufnahme der Beschäftigung die JAE-Grenze überschreitet. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Teilzeitbeschäftigung von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht hat.

 
Monatliches Arbeitsentgelt während der Elternzeit
2.000,00 Euro
Wiederaufnahme der Beschäftigung
12.05.2018
Monatliches Arbeitsentgelt
10.000,00 Euro

Beurteilung
Aufgrund der während der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ist Maren Maier ab dem 12. Mai 2018 krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet zum 31. Dezember 2018, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2019 überschritten wird.
 
Wenn Maren Maier die Teilzeitbeschäftigung bereits zum 10. Mai 2018 (= vor Ende der Elternzeit am 11. Mai 2018) beendet oder sich für die Teilzeitbeschäftigung von der Krankenversicherungspflicht befreien lässt, ist sie ab dem 12. Mai 2018 krankenversicherungsfrei.

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