Aus der bisherigen Gleitzone wurde zum 01. Juli 2019 ein sogenannter Übergangsbereich. Dieser Bereich zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst nun regelmäßige monatliche Entgelte von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.
Hintergrund: Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone (Midi-Job) lag bislang vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat betrug und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wurde. Der neue Übergangsbereich für Midi-Jobber endet nun erst bei 1.300,00 Euro.
Wichtig: Die bis 30.06.2019 geltenden Regeln zur Beitragsberechnung in der Gleitzone blieben unverändert erhalten (zum Beispiel die Art und Weise der Berechnung des reduzierten Arbeitnehmeranteils, die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Formel zur Ermittlung der besonderen Bemessungsgrundlage mit dem „Faktor F“ sowie der progressive Anstieg der Beitragslast des Arbeitnehmers).
Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.07.2019
Für Beschäftigungen, die vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und über den 30.06.2019 hinaus fortbestehen, wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereiches keine Bestandsschutzregelungen geschaffen. Die Regelungen des neuen Übergangsbereiches gelten daher uneingeschränkt für die mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300,00 Euro im Monat nicht überschreitet. Davon betroffen sind insofern auch die Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro, die bis zum 30.06.2019 innerhalb der Gleitzone ausgeübt werden.
Zusätzliche Rentenansprüche
Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer RV-Beiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, ist daher weggefallen.
Auch Arbeitnehmer, die für ihre vor dem 01.07.2019 aufgenommene(n) Beschäftigung(en) innerhalb der Gleitzone den Verzicht auf die Zahlung reduzierter Rentenversicherungsbeiträge erklärt hatten, zahlen seit dem 01.07.2019 reduzierte Rentenversicherungsbeiträge. Die für die Gleitzonenbeschäftigungen erteilten Verzichtserklärungen haben für die Zeit nach dem 30.06.2019 ihre Wirkung verloren.
Kennzeichnung des Übergangsbereichs
Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im DEÜV-Meldeverfahren seit dem 01.07.2019 – analog der bisherigen Gleitzone – im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) / Kennzeichen Midijob wie folgt zu kennzeichnen:
- 0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV / Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung (Verzicht nur noch für Meldezeiträume bis zum 30.06.2019 relevant)
- 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro)
- 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und/oder über 1.300,00 Euro)
Die Änderung gilt auch für Entgeltmeldungen mit Meldezeiträumen bis zum 30.06.2019, mit der Maßgabe, dass die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 20 Abs. 2 SGB IV) in der Fassung bis 30.06.2019 und somit auch die obere Gleitzonengrenze von 850,00 Euro maßgebend sind. Zudem ist für Beschäftigungen in der Gleitzone bis 30.06.2019, in denen auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung verzichtet worden ist, das Kennzeichen „0“ zu verwenden. Wird diese Beschäftigung mit einem Entgelt in den Grenzen des Übergangsbereichs über den 30.06.2019 hinaus fortgeführt und gemeldet, ist das Kennzeichen „2“ zu verwenden.
Zusätzliches Entgelt für die Rentenberechnung
Werden die Beiträge – im Rahmen der Neuregelung – seit dem 01.07.2019 aus einem reduzierten Entgelt berechnet, hat der Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsentgelt zu melden, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, damit die Deutsche Rentenversicherung auf dieser Basis die Entgeltpunkte ermitteln kann.
Die Angabe des zusätzlichen Entgelts erfolgt im neu eingeführten Feld „Entgelt Rentenberechnung“ im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME). Wichtig: Das Feld ist in Meldungen für Beschäftigungszeiten im Übergangsbereich mit der Beitragsgruppe „0“ in der Rentenversicherung (Befreiung von der Rentenversicherung, Versicherungsfreiheit oder keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) nicht zu befüllen.