Das seit 1952 geltende Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist renoviert worden und tritt in seiner neuen Fassung im Wesentlichen am 1. Januar 2018 in Kraft. Seit 2017 sind bereits diese drei Regelungen wirksam:
- Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, werden jetzt so lange vor einer Kündigung geschützt, als hätten sie ein lebendes Kind geboren.
- Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird bei entsprechendem Antrag von 8 auf 12 Wochen verlängert, weil die Geburt für die meisten Mütter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist
- Zudem werden die Regelungen zum Gesundheitsschutz an die EU-Vorgaben u.a. zur Gefahrstoffkennzeichnung angepasst.
Zum 1. Januar 2018 tritt das neugefasste Mutterschutzgesetz mit umfassenden Änderungen komplett in Kraft. Hier eine Auswahl der wichtigsten Neuregelungen:
- Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
- Zudem werden auch arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich klarstellend einbezogen.
- Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
- Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
- Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
- Der neu einzurichtende Ausschuss für Mutterschutz ermittelt unter anderem Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf. Die von diesem Ausschuss erarbeiteten Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten.
Neue Dokumentations- und AnzeigepflichtenZudem sind Unternehmen jetzt verpflichtet, nicht nur die Schwangerschaft ihrer Mitarbeiterin bei den zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen, sondern auch die Absicht, eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder bis 22 Uhr zu beschäftigen. Zudem müssen Unternehmen den Vorgang künftig vollständig dokumentieren.
Gestaltung und Beurteilung der ArbeitsbedingungenDie neu gefassten Paragraphen 8 und 9 MuSchG verlangen von jedem Arbeitgeber, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Frau innerhalb ihrer Schwangerschaft oder während ihrer Stillzeit weiter zu beschäftigen. Dazu muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen treffen, wobei nicht nur die körperliche, sondern auch die psychische Gesundheit zu schützen ist.
Zur Erreichung dieses Ziels sind Unternehmen vom 1. Januar 2018 an insbesondere nach § 9 MuschG verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Frau und eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen und die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen auch umzusetzen, um jede Gefährdung der schwangeren Frau oder des Kindes zu vermeiden.
Unzulässige ArbeitenVöllig neu geregelt wurde der gesamte Komplex der Beschäftigungsverbote und unzulässiger Arbeiten. In den neu gefassten §§ 10 und 11 MuschG ist zusammengefasst ausführlich festgelegt, dass Unternehmen eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen dürfen, bei denen die Frau in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Außerdem wurde der Katalog der Beschäftigungsverbote deutlich ausgeweitet.