30.10.2023
Abruf der zuständigen Krankenkasse ab 01. Januar 2024
Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist der § 28a SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / Meldepflicht) um den Absatz 3c ergänzt worden. Danach können Arbeitgeber und Zahlstellen für Versorgungsbezüge ab 01. Januar 2024 die für ihre Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger zuständige Krankenkasse beim GKV-Spitzenverband elektronisch abfragen.
Der GKV-Spitzenverband erstellt daraufhin die jeweiligen Abfrage-Meldungen und sendet diese unmittelbar an die Krankenkassen. Die Krankenkassen erstellen die entsprechenden Rückmeldungen an den GKV-Spitzenverband, der auf die Anfragen der Arbeitgeber und Zahlstellen innerhalb von 24 Stunden antwortet. Kann zum Zeitpunkt der Abfrage keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ermittelt werden, wird auch dies zurückgemeldet. In diesem Fall hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen, um die aktuelle Krankenkasse ermitteln zu können.
Die verfahrenstechnische Umsetzung der Abfrage an die Krankenkassen und die Verarbeitung der Rückmeldungen der Krankenkassen erfolgt durch die ITSG im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes.
Alle Details zum neuen Meldeverfahren sind in den Grundsätzen zum elektronischen Abruf der zuständigen Krankenkasse nach § 28a Absatz 3e SGB IV einschließlich deren Anlagen sowie die Verfahrensbeschreibung geregelt.