30.08.2023

Ausgleichsabgabe: Erhöhung zum 01. Januar 2024

Mit dem "Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes" soll die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter gefördert werden. Damit einher geht auch eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe, falls keine oder nicht ausreichend viele schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden. Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024
Ab dem Erhebungsjahr 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,

  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,

  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,

  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.

Betriebe mit weniger als 40 bzw. 60 Beschäftigten
Für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.

Für Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro.