30.08.2023

Familienstartzeit-Gesetz: Entlastung für Familien

Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem so genannten "Familienstartzeit-Gesetz" ändern, das bereits Anfang 2024 in Kraft treten soll. Das Ziel: Die Schaffung eines finanziellen Spielraums, mit dessen Hilfe sich beide Elternteile bereits in der frühen Phase nach der Geburt um das Kind kümmern können sollen.

Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage
Ab 2024 sollen Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage ("Sonderurlaub") direkt nach der Entbindung haben. Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genommen werden, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt.

Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann.

Leistungshöhe
Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/die Partnerin einen so genannten Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Gezahlt wird der steuer- und beitragspflichtige Partnerschaftslohn vom Arbeitgeber.

Finanzierung
Die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten der Freistellung sollen aus dem U2-Umlageverfahren gedeckt werden, aus dem auch schon bisher die Arbeitgeberleistungen rund um den gesetzlichen Mutterschutz finanziert werden.