Das geht hervor aus der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Erlassen wird sie von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles. Die Verordnung tritt zum 1. November 2017 in Kraft und gilt bis April 2020.
Mit der Verordnung gelten diese Mindestlöhne für alle Pflegebetriebe und deren Arbeitnehmer - ambulant wie stationär. Die dritte Verordnung schließt an die zweite Mindestlohn-Verordnung an, die nur noch bis Ende Oktober 2017 gilt. In Privathaushalten gelten diese Mindestlöhne nicht. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.
Vorschlag der Paritätischen Kommission
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Mindestentgelte für die Pflegebetriebe, den Pflege-Mindestlohn, fest und erlässt eine entsprechende Verordnung.
Grundlage ist der Vorschlag der Pflegemindestlohn-Kommission. Ihr gehören neben Vertretern der Gewerkschaften und der nichtkirchlichen Arbeitgeber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der kirchlichen Pflegearbeit an. Die Kommission ist paritätisch besetzt, das heißt: Genauso viele Mitglieder vertreten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.
Pflege-Mindestlohn: Anerkennung für eine wichtige Tätigkeit
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit 2015. Er liegt derzeit bei 8,84 Euro. In der Altenpflege gilt bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn. Er galt zunächst nur für stationäre Einrichtungen. Seit 1. Januar 2015 gilt er auch für die ambulante Krankenpflege.
Der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Pflege-Mindestlohn unterstreicht die Bedeutung der Pflege. Für eine gute Pflege braucht es gute Arbeitskräfte. Die lassen sich nur gewinnen, wenn neben der gesellschaftlichen Anerkennung die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung stimmen.
Mindestlohn ist Untergrenze
Mindestlöhne sind nur eine Grenze nach unten. Wer gut ausgebildete Fachkräfte sucht, muss mehr bieten als den Mindestlohn. Denn Pflegekräfte sind gefragt und der Mangel an Fachkräften hoch.
Angestellte Pflegefachkräfte werden in der Regel höher vergütet, beispielsweise nach Tarifvertrag. Die Höhe tariflicher Entgelte vereinbaren die Tarifvertragsparteien. In welche Entgeltgruppe die einzelne Pflegekraft dann eingestuft wird, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa dem konkreten Aufgabengebiet, der Qualifikation und Leitungsverantwortung. Zudem fallen in der Pflege oft Zulagen durch Schichtdienste an.