Rechengrößen 2022

Bundeskabinett beschließt maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung

Wie jedes Jahr werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) angepasst. Die Werte werden auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. 

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

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Monat (West)Jahr (West)Monat (Ost)Jahr (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung
7.050 €
84.600 €
6.750 €
81.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung
8.650 €
103.800 €
8.350 €
100.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung
7.050 €
84.600 €
6.750 €
81.000 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
5.362,50 €
64.350 €
5.362,50 €
64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
4.837,50 €
58.050 €
4.837,50 €
58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.290 €*
39.480 €*
3.150 €
37.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
38.901 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.