Zum 1. Juli 2023 ändern sich die Pflegebeiträge, bitte passen Sie Ihre Dauerbeitragsnachweise an.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Dauerbeitragsweise anpassen

Zum 1. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Mit diesem wurden unter anderem die Beitragssätze zur Pflegeversicherung erhöht. Zudem wird bei der Beitragsberechnung nun die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt.
 
Als Arbeitgeber haben Sie deshalb die Beiträge zur Pflegeversicherung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neu zu berechnen sowie neue Dauerbeitragsnachweise bei uns einzureichen.

Frist: 24. Juli 2023

Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit 01. Juli 2023

Beitragssatz PV bis 30.06.2023Beitragssatz PV seit 01.07.2023Hinweise
Mitglied ohne Kind
3,4 Prozent
inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,35 Prozent*, allein durch das Mitglied zu tragen
Mitglied ohne Kind
4,0 Prozent
inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent*, allein durch das Mitglied zu tragen
Mitglied mit Kind
3,05 Prozent
Mitglied mit 1 Kind
3,4 Prozent
lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes, Nachweis notwendig**
Mitglied mit 2 Kindern
3,15 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent
Mitglied mit 3 Kindern
2,9 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent
Mitglied mit 4 Kindern
2,65 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent
Mitglied mit 5 und mehr Kindern
2,4 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent

*nach Vollendung des 23. Lebensjahres, Ausnahmen: Mitglied ist vor 1940 geboren oder leistet Wehr-/Zivildienst oder bezieht Bürgergeld
**Angaben des Mitglieds notwendig / vereinfachtes Verfahren im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 / ab 01.04.2025 digitales Verfahren vorgesehen

Ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren erfolgt also jeweils ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Verstorbene Kinder werden ebenfalls berücksichtigt.

Wichtig: Der jeweilige Abschlag reduziert nur den Beitragsanteil der Beschäftigten. Der Arbeitgeberanteil bleibt immer bei 1,7 Prozent (Sachsen 1,2 Prozent).

Für die korrekte Beitragsberechnung ist jeweils die beitragsabführende Stelle verantwortlich. Bei Beschäftigten ist dies immer der Arbeitgeber (gilt auch für versicherungsfreie Beschäftigte im Firmenzahlerverfahren). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des GKV-Spitzenverband.

Unser neues Beitragsmerkblatt finden Sie hier:

Zum Hintergrund

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 7.2.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2824/17) ging es um die Frage, ob eine Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl geboten ist. Die Richter führten hierzu aus, dass es grundsätzlich in Ordnung sei, wenn in der Pflegeversicherung bei den Beiträgen zwischen kinderlosen und nicht kinderlosen Versicherten unterschieden werde (zuletzt am 01.01.2022 wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr auf 0,35 % angehoben).

Jedoch sei es eine Ungleichbehandlung, wenn man innerhalb der Gruppe der Versicherten mit Kind(ern) nicht weiter differenziere. Denn bei zunehmender Kinderzahl ergäbe sich ein Erziehungsmehraufwand, der aktuell keine Berücksichtigung im Beitragsrecht findet.

Der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun umgesetzt die Beitragssätze zur Pflegeversicherung angepasst.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.