Als „unständig Beschäftigte“ bezeichnet man Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Für diesen Personenkreis gelten Besonderheiten in der Sozialversicherung; in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jedoch nur dann, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. In der Rentenversicherung hingegen wird keine Berufsmäßigkeit mehr gefordert.
Für unständig Beschäftigte ist das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen.
In der Rentenversicherung sind die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte nunmehr auch dann anzuwenden, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
Mitgliedschaft und Meldungen Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen, nicht beschäftigt wird.
Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestands der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 190 Abs. 4 SGB V) gerecht zu werden und weiterhin eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe 118 zu gewährleisten, müssen seit dem 01.01.2020 nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen separat dargestellt werden. Hierfür wurde die neue Personengruppe 117 für „Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte“ eingeführt und die Beschreibung für die Personengruppe 118 „Unständig Beschäftigte“ angepasst.
- Personengruppe 117 – neu eingeführt:
Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
- Personengruppe 118 – angepasst:
Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Für berufsmäßig unständig Beschäftigte gilt die Sonderregelung, dass ihre Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammengefasst werden dürfen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte gilt diese Sonderregelung nicht – mit der Folge, das getrennte Beschäftigungszeiten hier immer separat zu melden sind.