Fotolia_74795184_S

Beitragsermittlung

Abrechnungszeiträume und Mehrfachbeschäftigungen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt.

Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

Erläuterungen und Rechenbeispiele

Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des kaufmännisch gerundeten Ergebnisses berechnet.

Trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, kann entsprechend verfahren werden.

Werden die Beiträge von dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile.

Welche Rolle spielt der Entgeltabrechnungszeitraum?

Der Entgeltabrechnungszeitraum ist von großer Bedeutung, weil das Arbeitsentgelt immer nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen wird.

Handelt es sich beim Entgeltabrechnungszeitraum um einen vollen Kalendermonat, so gelten die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Wird das Arbeitsentgelt für eine kürzere Zeit als einen kompletten Kalendermonat gezahlt, so sind auch Teil-Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum zu ermitteln.

Beispiel

Beitragspflicht vom 6.6.2021 bis 25.6.2021 (20 Tage)
Arbeitsentgelt 3.500 Euro
Beschäftigung in den alten Bundesländern

Lösung
Beitragsbemessungsgrenzen
KV/PV 20 Tage je 161,25 Euro = 3.225,00 Euro
RV/AV 20 Tage je 236,67 Euro = 4.733,40 Euro

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Kranken- und Pflegeversicherung 3.225,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung 3.500,00 Euro

Stimmen die Abrechnungszeiträume nicht mit einem Kalendermonat überein und ändern sich Beitragsfaktoren, so ist der Abrechnungszeitraum aufzuteilen. Diese Situation kann beispielsweise zum Jahreswechsel eintreten, wenn sich mit dem 1. Januar die Beitragsbemessungsgrenzen ändern oder im Laufe eines Jahres, wenn sich Beitragssätze ändern.

Wie sind die Beiträge bei mehreren Beschäftigungen eines Arbeitnehmers zu berechnen?

Hat ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen, so sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen prinzipiell beitragspflichtig.

Übersteigt die Summe der Arbeitsentgelt eine Beitragsbemessungsgrenze, so wird die Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis aufgeteilt.

Dafür gilt diese Formel:
Beitragsbemessungsgrenze x Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung: Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen

Beispiel

Beschäftigung A 3.000,00 Euro
Beschäftigung B 2.600,00 Euro
Insgesamt 5.600,00 Euro
Beide Beschäftigungen in den neuen Bundesländern

Lösung
BBG Kranken- und Pflegeversicherung
Beschäftigung A
4.837,50 Euro (2022) x 3.000,00 : 5.600,00 = 2.591,52 Euro
Beschäftigung B
4.837,50 Euro (2022) x 2.600,00 : 5.600,00 = 2.245,98 Euro

BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost)
Beschäftigung A
6.700 Euro (2022) x 3.000,00 : 5.600,00 = 3.589,29 Euro
Beschäftigung B
6.700 Euro (2022) x 2.600,00 : 5.600,00 = 3.110,71 Euro

Liegt das Arbeitsentgelt in einer der ausgeübten Beschäftigungen bereits über der Beitragsbemessungsgrenze so werden die Einzelentgelte der Beschäftigungen auf die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs gekürzt. Dies erfolgt jetzt vor der Verhältnisrechnung, die die zu entrichtenden Beiträge auf die beteiligten Beschäftigungsverhältnisse aufteilt.

Beispiel

Beschäftigung A 6.000,00 Euro
Beschäftigung B 1.300,00 Euro
Insgesamt 7.300,00 Euro
Versicherungsfreiheit in den Kranken- und Pflegeversicherung
Beide Beschäftigungen in den neuen Bundesländern

Lösung
BBG Kranken- und Pflegeversicherung
Beschäftigung A
5.800 Euro x 5.800 Euro : 7.100 EUR = 4.738,03 Euro
Beschäftigung B
1.300 Euro x 5.800 Euro : 7.100 EUR = 1.061,97 Euro

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.