Beantrag ein Arbeitgeber eine Betriebsnummer, übermittelt er verschiedene Angaben zu seinem Beschäftigungsbetrieb an die Bundesagentur für Arbeit (BA), zum Beispiel Name mit Rechtsform des Beschäftigungsbetriebs, die Betriebs- und Postanschrift sowie Ansprechpartnerdaten für die Sozialversicherungsträger.
Änderungen dieser Angaben oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit eines Beschäftigungsbetriebs müssen der BA gemeldet werden. Gesetzlich ist dafür nur noch die automatisierte Meldung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen vorgesehen (§ 18i Abs. 4 SGB IV). Damit ist eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung gewährleistet.
Die eingehenden Änderungsmeldungen werden künftig bei der BA vollautomatisiert verarbeitet. Ab dem 1. Juli 2019 kommt deshalb eine neue Version des DSBD zum Einsatz. Diese soll die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten besser unterstützen und zu einer höheren Qualität der übermittelten betrieblichen Angaben führen. Bei betrieblichen Änderungsereignissen, wie z.B. einer Umfirmierung, einem Umzug des Beschäftigungsbetriebs oder der Zuständigkeit eines neuen Ansprechpartners, müssen die Firmenstammdaten im Entgeltabrechnungsprogramm geändert werden. Diese Eingabe löst dann bei systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen automatisch einen DSBD an die BA aus. Neu ist ab 1. Juli 2019, dass ein Ereignisdatum eingegeben werden muss.
Ab der Einführung der neuen Version des DSBD kann die BA Änderungsmitteilungen nicht mehr telefonisch oder schriftlich entgegennehmen, sondern nur noch im automatisierten Meldeverfahren.
Für die Erfassung der Firmenstammdaten gelten folgende Regelungen:
Angaben zum Namen des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform
Anzugeben ist der vollständige Name inklusive der Rechtsform, unter dem der Beschäftigungsbetrieb im Rechtsverkehr auftritt. Sofern der Arbeitgeber im Handelsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, gelten die entsprechenden Vorschriften. Für Arbeitgeber, die nicht in einem Register eingetragen sind, gelten die Grundsätze der Namensklarheit und -wahrheit und es dürfen keine irreführenden Angaben enthalten sein. Es sollen der Vor- und Nachname des Inhabers, Gesellschafters oder Partners angegeben werden. Die Angabe des Unternehmensgegenstandes (z. B. Sonnenstudio, Metzgerei) ist wünschenswert. Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist der gesetzlich festgelegte Name einzutragen.
Angaben zur Anschrift des Beschäftigungsbetriebs
Die Anschrift des Beschäftigungsbetriebs muss grundsätzlich dem Ort entsprechen, an dem die Beschäftigten tatsächlich tätig sind. Sie liegt immer in Deutschland.
Angaben zur Postanschrift
Die Postanschrift soll dann angegeben werden, wenn beispielsweise ein Änderungsbescheid der BA unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebs nicht zugestellt werden kann oder soll. Die Postanschrift kann auch die Privatanschrift des Inhabers sein.
Sie kann in Deutschland oder im Ausland liegen. Soll Post an den Betriebssitz eines Arbeitgebers beispielsweise in Wien versandt werden, so muss für die korrekte Adressierung die Postanschrift in Österreich in den Firmenstamm eingetragen werden.
Als Postanschrift ist nicht die Anschrift von Dienstleistern zu verwenden (Steuerberater oder anderer Dienstleister).
Angaben zum Ansprechpartner für die Sozialversicherungsträger
Für eine rasche Kontaktaufnahme bei Fragen zum Beschäftigungsbetrieb oder den Meldungen des Arbeitgebers werden Ansprechpartnerdaten benötigt, allen voran eine gültige Telefonnummer. Beim Ansprechpartner kann es sich um eine Person oder auch Abteilung handeln, entweder beim Arbeitgeber oder seinem beauftragten Dienstleister.
Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit
Mitzuteilen ist die vollständige Beendigung des Beschäftigungsbetriebs. Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, dann ist die vollständige Beendigung jedes einzelnen Beschäftigungsbetriebs mitzuteilen.
Es liegt keine vollständige Beendigung vor, wenn die Betriebstätigkeit ohne Mitarbeiter fortgesetzt wird. Ebenso ist keine Beendigung mitzuteilen, wenn die Betriebstätigkeit nur vorübergehend nicht stattfindet (z. B. Saisonbetrieb).
Nach Übermittlung des DSBD an die BA und Speicherung in der Datei der Beschäftigungsbetriebe erhält der Arbeitgeber eine Speicherbestätigung. Zeitgleich werden die aktualisierten Betriebsdaten per Datensatz Betriebsdaten Export (DSBT) an die Sozialversicherungsträger übermittelt.
Weitere Informationen zum DSBD
Die BA hat ein Anwenderhandbuch zum DSBD veröffentlicht. Die Beratung zur Betriebsnummernvergabe und zum Verfahren DSBD wird vom Betriebsnummern-Service der BA durchgeführt. Den Betriebsnummern-Service erreichen Sie unter 0800 4 5555 20 oder per E-Mail an betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de.