Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen aus den diversen Corona-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge dafür im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.
Einbezogen sind aber auch solche, die in diesem Zeitraum noch keine Anträge stellen konnten, jedoch grundsätzlich in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Lediglich für diejenigen, die offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe haben oder bei denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern würde, gilt die Verlängerung nicht.