Änderungen zum 1. Oktober 2022

Zum 1. Oktober 2022 ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450,00 € auf 520,00 € monatlich. Gleichzeitig wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird auf 1.600 € angehoben (vorher bis 450,01 € bis 1.300 €). Zum 1. Januar 2023 wird sich zudem der Übergangsbereich, im Rahmen des Entlastungspaketes, von 1.600 € auf 2.000 € monatlich erhöhen.

Neu ist auch, dass Mini-Jobber maximal zwei Kalendermonate im Zeitjahr bis zum doppelten Geringfügigkeitswert verdienen darf, ohne den Status zu verlieren.
 
Für die Fälle am Anfang des Übergangsbereiches von 450,01 € bis 520,00 € bestand bisher Versicherungspflicht zu allen Zweigen, diese Fälle würden ab dem 1. Oktober 2022 grundsätzlich eine geringfügige Beschäftigung werden. Jedoch gibt es eine Übergangsregelung für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Dezember 2023. Besteht ab dem 1. Oktober 2022 ein Anspruch auf eine Familienversicherung, dann endet die Versicherungspflicht im Übergangsrecht für die Kranken- und Pflegeversicherung. Einzig in der Rentenversicherung würde eine solche Beschäftigung ab 1. Oktober 2022 als geringfügige Beschäftigung gelten.
 
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann sich der Beschäftige beim Arbeitgeber auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung kann noch bis zum 2. Januar 2023 gestellt werden und wirkt dann rückwirkend ab 1. Oktober 2022. Gestellte Anträge auf Befreiung ab dem 3. Januar 2023 wirken erst mit dem Folgemonats der Antragsstellung.

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