Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen EU-, EWR-Staat oder die Schweiz entsandt werden, weisen ihre Zugehörigkeit zur deutschen Sozialversicherung durch die EU-Bescheinigung A1 nach. Der Besitz dieser Bescheinigung wird seit 2017 insbesondere in Österreich und Frankreich verschärft kontrolliert.
Elektronisches Antragsverfahrens
Ab dem 01. Juli 2019 sind die Arbeitgeber verpflichtet, A1-Bescheiigungen nur noch elektronisch zu beantragen. Die Antragstellung kann über eine maschinelle Ausfüllhilfe oder eines der gängigen systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme erfolgen. Die Krankenkassen versenden dann die A1-Bescheinigung an den Antragsteller, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen.
Die papierhafte Beantragung der Erteilung einer Bescheinigung A1 ist ab dem 1. Juli 2019 nicht mehr zulässig.
Zuständig für die Ausstellung der A1-Bescheinigungen ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Für nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer übernimmt der kontoführende Rentenversicherungsträger die Ausstellung der Bescheinigungen.