Seit dem 01. Juni 2022 gilt das 9-Euro-Ticket. Deutschlandweit können nun – bis Ende August – für monatlich neun Euro alle Busse und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr genutzt werden. Doch wie sind Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrkarten des ÖPVN in dieser Zeit steuer- und beitragsrechtlich zu bewerten?
Was genau ist das 9-Euro-Ticket
Das 9-Euro-Ticket ist ein einmaliges und zeitlich begrenztes Sonderangebot und gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr (ausgenommen sind der Fernverkehr der DB AG, also beispielsweise ICE, IC, EC sowie die Flix-Züge und Busse) für die Monate Juni, Juli und August 2022. Es kostet neun Euro pro Kalendermonat und gilt für den Monat, in dem es gekauft wurde.
Steuer und Sozialversicherung
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind von der Steuer befreit – und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten beschränkt sind.
Wird der Arbeitgeberzuschuss in Form einer prozentualen Beteilung an den Fahrtkosten gezahlt, sind beim 9-Euro-Ticket keine Besonderheiten zu beachten. Der Zuschuss wird während dieser Zeit weiterhin aus der vereinbarten prozentualen Beteiligung an den Fahrtkosten ermittelt. Gleiches gilt, wenn mit den Beschäftigten eine vollständige Übernahme der Fahrtkosten vereinbart wurde.
Problematisch hingegen wird es, wenn mit den Beschäftigten ein fester Eurobetrag als Fahrtkostenzuschuss vereinbart wurde – und dieser mehr als 9 Euro monatlich beträgt. In diesem Fall übersteigt der Fahrtkostenzuschuss – zumindest in den Monaten Juni bis August – die tatsächlichen Aufwendungen des Beschäftigten und würde somit grds. steuer- und beitragspflichtig.
Zeitliche befristete Vereinfachungsregelung
Um diese „temporäre“ Steuer- und Beitragspflicht zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Vereinfachungsregelung erlassen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers in den Monaten Juni, Juli und August 2022 übersteigen, soweit die Zuschüsse die tatsächlichen Aufwendungen – bezogen auf das Kalenderjahr 2022 – insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden – bezogen auf das Kalenderjahr 2022 – insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, wird der Differenzbetrag steuer- und somit auch beitragspflichtig.